Klinikum Wilhelmshaven
Das Klinikum an der Nordsee

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

 

Allgemeine Informationen

 

Mit dem deutschen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle in Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. An diese Meldestelle können Verstöße der folgenden Art gemeldet werden:

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gemäß § 2 HinSchG.


Darüber hinaus ist die interne Meldestelle nicht zuständig.

 

Praktische Umsetzung

 

Die interne Meldestelle ist telefonisch, per E-Mail oder Post erreichbar:

E-Mail Adresse:

hinweisgeber@klinikum-whv.de

Postadresse:

Klinikum Wilhelmshaven gGmbH
Interne Meldestelle Hinweisgeber
Friedrich-Paffrath-Str. 100
26389 Wilhelmshaven

Telefonnummern:

04421-89 1019
04421-89 1004

Die interne Meldestelle besteht aus folgenden Personen:

Frau Monika Hofhenke
Frau Jana Burggraef
 

Die interne Meldestelle arbeitet weisungsunabhängig in dieser Funktion. 

 

Eingang einer Meldung

 

Nachdem eine Meldung eingegangen ist, wird die interne Meldestelle bestimmte Aufgaben erfüllen und Prozesse in die Wege leiten.

Dazu gehört insbesondere:

  • Versenden einer Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen
  • Prüfung, ob ein Verstoß vorliegt
  • Kommunikation und Korrespondenz mit der hinweisgebenden Person
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
  • Anforderung von weiteren Informationen
  • Einleitung von Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG
  • Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung


Die interne Meldestelle unternimmt zudem weitere interne Untersuchungen und nimmt Kontakt mit der betroffenen Person auf, gegen die sich die Meldung richtet. Es ist aber auch möglich, dass die interne Meldestelle den Hinweisgeber an andere zuständige Stellen verweisen oder das Verfahren aus Mangel an Beweisen einstellen muss. Denkbare Maßnahmen sind außerdem die Abgabe des Verfahrens an die Geschäftsführung zwecks weiterer Untersuchungen oder an eine zuständige Behörde.

 

Schutz von Hinweisgebern (Arbeitnehmern)

 

Der Schutz der hinweisgebenden Personen ist im Hinweisgeberschutzgesetz in § 33 ff. HinSchG verankert.

Auf diesen Schutz kann sich nur berufen...

  • ... wer tatsächlich eine Meldung erstattet hat.
  • ... wer zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen.
  • ... werden, wenn die Informationen unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen.

Der Schutz umfasst Folgendes:

  • Beschaffungsschutz:
    Hinweisgebende Personen dürfen rechtlich nicht belangt werden, nur weil sie Informationen beschafft haben, die einen Verstoß belegen. Ausnahme: Die Informationsbeschaffung ist eine Straftat.
  • Schutz vor Repressalien:
    Es ist verboten, gegen hinweisgebende Personen Repressalien zu ergreifen.
  • Beweislastumkehr:
    Bei einer Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit wird vermutet, dass diese auf eine Meldung zurückgeht. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass kein Zusammenhang besteht und die Benachteiligung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.

Es ist bezogen auf Hinweise unzulässig, diese ohne Grund oder wider besseres Wissen zu geben. Ein unzulässiges Vorgehen kann zudem vom Arbeitgeber mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen belegt werden.

 

Vertraulichkeit

 

Nach § 8 HinSchG hat die interne Meldestellen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen zu wahren. Das gilt auch für die Personen, die Gegenstand einer Meldung sind. In § 9 HinSchG sind Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot geregelt. Hier ist insbesondere zu beachten, dass Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist, ebenso auf Verlangen von Behörden sowie wenn eine Einverständniserklärung des Hinweisgebers vorliegt.
Die Dokumentation erfolgt DSGVO konform.

Externe Meldestellen

 

Die hinweisgebende Person kann neben der internen Meldestelle auch die externen Meldestellen nutzen:


Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz

https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html 

Externe Meldestelle bei Bundeskartellamt

https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Hinweise_auf_Verstoesse/Hinweise_node.html 

Externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html 

 

Interne Meldestelle

Monika Hofhenke

Jana Burggraef

Kontakt

E-Mail Adresse:

hinweisgeber@klinikum-whv.de

Postadresse:

Klinikum Wilhelmshaven gGmbH
Interne Meldestelle Hinweisgeber
Friedrich-Paffrath-Str. 100
26389 Wilhelmshaven

Telefonnummern:

04421-89 1019
04421-89 1004